Smart Home: Neue Förderrichtlinie
Digitalisierung zu Hause, steuerbar von überall - Smart Home ist für begeisterte Digitalisten kein allzu neues Thema. Die technischen Möglichkeiten weiten sich aus und immer neue intelligente Systeme kommen auf den Markt. Für Eigentümer von Miet-, Genossenschaftswohnungen sowie selbst genutzem Wohnraum bietet die neue Förderrichtlinie zur Wohnraummodernisierung die Möglichkeit, sich einen Teil der Kosten für beispielsweise Smart-Home-Installationen erstatten zu lassen. Die Richtlinie wird noch 2021 in Kraft treten.
Neben Smart-Home-Komponenten werden auch Vorhaben gefördert, mit denen der Gebrauchswert erhöht, Energie und Wasser eingespart, Barrieren verringert oder Lademöglichkeiten für Elektroautos geschaffen werden. Gefördert werden nach der neuen Richtlinie bauliche Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungen, selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sofern der Eigentümer bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
„Wir haben die erfolgreiche, aktuelle Förderrichtlinie überarbeitet und dabei die Förderkonditionen an die Preisentwicklungen der letzten Jahre angepasst, um Wohnungseigentümer wieder stärker anzureizen, Wohnungen auf einen zeitgemäßen Stand zu bringen. Wir erhöhen die Darlehenssummen deutlich und haben vor allem einen sogenannten Tilgungsnachlass eingeführt – zu gut Deutsch: Es muss nicht das gesamte Darlehen zurückgezahlt werden. Damit können Wohnungseigentümer mit der Wohnraumförderung umfassend in die zukunftsfähige Anpassung ihrer Wohnungen investieren“, begründet Bauminister Christian Pegel die Novelle des Landesförderprogramms und führt weiter aus: „Vordringlichstes Ziel ist es, die soziale Vielfalt in den Wohnquartieren zu verbessern. Wir wollen modernen Wohnkomfort schaffen und zugleich Mietsteigerungen begrenzen. Damit die Förderung gezielt Haushalten zugutekommt, die auf sozialverträgliche Wohnkosten angewiesen sind, ist die Förderung von Mietwohnungen analog zum Programm Wohnungsbau Sozial mit Miet- und Belegungsbindungen für einen Teil der Wohnungen verknüpft.“
Es können zinslose Darlehen von bis zu 800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gewährt werden, maximal 104.000 Euro. Außerdem kann ein Tilgungsnachlass von 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Darlehenslaufzeit (33 Jahre) sind je Förderobjekt an einigen Wohnungen Miet- und Belegungsbindungen zu begründen. Während der Bindungsdauer können diese Wohnungen dann nur Haushalten überlassen werden, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenzen reichen seit der letzten Überarbeitung dieser Regeln 2019 bis weit in die mittleren Einkommensgruppen hinein. Bearbeitungs- und Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Die Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich Mitte November in Kraft. Informationen und Antragsformulare werden zeitgleich über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhältlich sein.